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   BFH, 11.11.2022 - VIII B 64/22 (AdV)   

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https://dejure.org/2022,34291
BFH, 11.11.2022 - VIII B 64/22 (AdV) (https://dejure.org/2022,34291)
BFH, Entscheidung vom 11.11.2022 - VIII B 64/22 (AdV) (https://dejure.org/2022,34291)
BFH, Entscheidung vom 11. November 2022 - VIII B 64/22 (AdV) (https://dejure.org/2022,34291)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    AO § 240 Abs 1 S 1, FGO § 69 Abs 3 S 1, FGO § 69 Abs 2 S 2, AO § 218 Abs 2, FGO § 11 Abs 2
    Aussetzung der Vollziehung eines Abrechnungsbescheids über Säumniszuschläge

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 240 Abs 1 S 1 AO, § 69 Abs 3 S 1 FGO, § 69 Abs 2 S 2 FGO, § 218 Abs 2 AO, § 11 Abs 2 FGO
    Aussetzung der Vollziehung eines Abrechnungsbescheids über Säumniszuschläge

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Aussetzung der Vollziehung nach dem 31.12.2018 entstandener Säumniszuschläge

  • Betriebs-Berater

    Aussetzung der Vollziehung eines Abrechnungsbescheids über Säumniszuschläge

  • rewis.io

    Aussetzung der Vollziehung eines Abrechnungsbescheids über Säumniszuschläge

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AO § 240 Abs. 1 Satz 1; FGO § 69 Abs. 3
    Aussetzung der Vollziehung eines Abrechnungsbescheids über Säumniszuschläge

  • rechtsportal.de

    AO § 240 Abs. 1 Satz 1; FGO § 69 Abs. 3
    Aussetzung der Vollziehung nach dem 31.12.2018 entstandener Säumniszuschläge

  • datenbank.nwb.de

    Aussetzung der Vollziehung eines Abrechnungsbescheids über Säumniszuschläge

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der Abrechnungsbescheid über Säumniszuschläge - und die Aussetzung der Vollziehung

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (18)

  • BVerfG, 08.07.2021 - 1 BvR 2237/14

    6 % Jahreszins auf Steuernachforderungen und Steuererstattungen verfassungswidrig

    Auszug aus BFH, 11.11.2022 - VIII B 64/22
    Die Entscheidung des BVerfG vom 08.07.2021 - 1 BvR 2237/14, 1 BvR 2422/17 (BVerfGE 158, 282) zur Höhe der Verzinsung von Steuernachforderungen und -erstattungen nach § 233a i.V.m. § 238 Abs. 1 Satz 1 AO sei nicht auf Säumniszuschläge übertragbar, weil sich der Normzweck des § 240 AO erheblich von dem des § 233a AO unterscheide.

    a) Das FG ist insoweit zu Recht von dem Beschluss des BVerfG in BVerfGE 158, 282 ausgegangen.

    b) Das BVerfG hat zwar in seinem Beschluss in BVerfGE 158, 282 festgestellt, dass andere Verzinsungstatbestände der AO einer eigenständigen verfassungsrechtlichen Wertung bedürften (BVerfG-Beschluss in BVerfGE 158, 282, Rz 241 f.).

    Soweit nach dem Beschluss des BVerfG hinsichtlich anderer Verzinsungstatbestände zu berücksichtigen sei, dass Steuerpflichtige im Bereich der Teilverzinsungstatbestände grundsätzlich die Wahl hätten, ob sie den Zinstatbestand verwirklichen oder ob sie die Steuerschuld tilgen und sich im Bedarfsfall die erforderlichen Geldmittel zur Begleichung der Steuerschuld anderweitig zu günstigeren Konditionen beschafften (BVerfG-Beschluss in BVerfGE 158, 282, Rz 243), müsse im Hauptsacheverfahren geklärt werden, welche Bedeutung diesen Überlegungen in Bezug auf die Frage nach der Verfassungsmäßigkeit des § 240 AO zukomme.

    Bei dieser Abwägung hat sich der Senat davon leiten lassen, dass die Bedenken an der Verfassungsmäßigkeit hinsichtlich der Höhe der Säumniszuschläge nach § 240 AO von hinreichendem Gewicht sind, zumal die Entscheidung des BVerfG zur Verfassungswidrigkeit der Zinshöhe nach § 233a i.V.m. § 238 Abs. 1 Satz 1 AO (BVerfG-Beschluss in BVerfGE 158, 282) bei der gebotenen summarischen Prüfung auch eine Überprüfung und ggf. Anpassung des in den Säumniszuschlägen enthaltenen Zinsanteils erforderlich erscheinen lässt (vgl. aber Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung der Abgabenordnung und des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung, BRDrucks 157/22, S. 6).

    Ein entscheidungstragender Rechtssatz, dass die Grundsätze der Rechtsprechung des BVerfG zur Verfassungswidrigkeit der Verzinsung von Steuernachforderungen und -erstattungen i.S. des § 233a i.V.m. § 238 Abs. 1 Satz 1 AO (BVerfG-Beschluss in BVerfGE 158, 282) in der Sache nicht auf einen in den Säumniszuschlägen gemäß § 240 AO enthaltenen Zinsanteil zu übertragen seien, kann der Entscheidung nach Auffassung des Senats nicht entnommen werden.

  • BFH, 23.05.2022 - V B 4/22

    AdV-Verfahren: Ernstliche Zweifel an der Höhe der Säumniszuschläge

    Auszug aus BFH, 11.11.2022 - VIII B 64/22
    Bei der im Aussetzungsverfahren nach § 69 Abs. 3 FGO gebotenen summarischen Prüfung bestehen ernstliche verfassungsrechtliche Zweifel an der Höhe der Säumniszuschläge nach § 240 Abs. 1 Satz 1 AO, soweit diese nach dem 31.12.2018 entstanden sind (Anschluss an BFH-Beschlüsse vom 23.05.2022 - V B 4/22 (AdV), zur amtlichen Veröffentlichung vorgesehen, und vom 31.08.2021 - VII B 69/21 (AdV), n.v.).

    Sowohl der VII. Senat des BFH als auch der V. Senat des BFH haben jedoch auch im Anschluss an die Entscheidung des BVerfG ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der gesetzlich festgelegten Höhe der Säumniszuschläge geäußert, soweit Säumniszuschlägen nicht die Funktion eines Druckmittels zukommt, sondern sie die Funktion einer Gegenleistung oder eines Ausgleichs für das Hinausschieben der Zahlung fälliger Steuern haben (zinsähnliche Funktion) (vgl. BFH-Beschlüsse vom 31.08.2021 - VII B 69/21 (AdV), nicht veröffentlicht --n.v.--, unter Hinweis u.a. auf BFH-Beschluss vom 14.04.2020 - VII B 53/19, BFH/NV 2021, 177; BFH-Beschluss vom 23.05.2022 - V B 4/22 (AdV), BFHE 276, 535, BFH/NV 2022, 1030).

    Vielmehr führt das Bestehen ernstlicher Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Zinshöhe in § 240 Abs. 1 Satz 1 AO dazu, dass die streitgegenständlichen Säumniszuschläge in voller Höhe von der Vollziehung auszusetzen sind, da es keine Teilverfassungswidrigkeit in Bezug auf einen bestimmten Zweck einer Norm gibt (vgl. bereits BFH-Beschluss in BFH/NV 2019, 1060, Rz 16 zu ernstlichen Zweifeln bei Aussetzungszinsen; gleicher Ansicht BFH-Beschluss in BFH/NV 2022, 1030, Rz 47 zu Säumniszuschlägen).

    Dabei kann offen bleiben, ob es in den Fällen, in denen die ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts auf verfassungsrechtlichen Zweifeln an der Gültigkeit der dem Verwaltungsakt zugrunde liegenden Norm beruhen, eines besonderen Aussetzungsinteresses bedarf (vgl. zum Streitstand BFH-Beschluss in BFH/NV 2022, 1030, Rz 22 f., m.w.N.; vgl. auch BVerfG-Beschlüsse vom 24.10.2011 - 1 BvR 1848/11, 1 BvR 2162/11, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung -HFR- 2012, 89, Rz 4, und vom 06.05.2013 - 1 BvR 821/13, HFR 2013, 639, Rz 7).

  • FG Münster, 25.04.2022 - 12 V 570/22

    Verfassungsmäßigkeit der Höhe der in den Abrechnungsbescheiden ausgewiesenen

    Auszug aus BFH, 11.11.2022 - VIII B 64/22
    Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Finanzgerichts Münster vom 25.04.2022 - 12 V 570/22 AO wird als unbegründet zurückgewiesen.

    Das FG gab dem Antrag auf AdV mit seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte 2022, 1083 veröffentlichten Beschluss vom 25.04.2022 - 12 V 570/22 AO statt.

    Das FA beantragt, den Beschluss des FG vom 25.04.2022 - 12 V 570/22 AO aufzuheben und den Antrag auf AdV abzulehnen.

  • BFH, 04.07.2019 - VIII B 128/18

    AdV eines Bescheids über die Festsetzung von Aussetzungszinsen für

    Auszug aus BFH, 11.11.2022 - VIII B 64/22
    Ernstliche Zweifel können auch verfassungsrechtliche Zweifel hinsichtlich einer dem angefochtenen Verwaltungsakt zugrunde liegenden Norm sein (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 04.07.2019 - VIII B 128/18, BFH/NV 2019, 1060, m.w.N.).

    Vielmehr führt das Bestehen ernstlicher Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Zinshöhe in § 240 Abs. 1 Satz 1 AO dazu, dass die streitgegenständlichen Säumniszuschläge in voller Höhe von der Vollziehung auszusetzen sind, da es keine Teilverfassungswidrigkeit in Bezug auf einen bestimmten Zweck einer Norm gibt (vgl. bereits BFH-Beschluss in BFH/NV 2019, 1060, Rz 16 zu ernstlichen Zweifeln bei Aussetzungszinsen; gleicher Ansicht BFH-Beschluss in BFH/NV 2022, 1030, Rz 47 zu Säumniszuschlägen).

  • BFH, 15.04.2010 - IV B 105/09

    Ernstliche Zweifel an Gewinnrealisierung bei Übertragung eines Wirtschaftsguts

    Auszug aus BFH, 11.11.2022 - VIII B 64/22
    Eine Anrufung des Großen Senats des BFH wegen einer Rechtsfrage im Verfahren der AdV, in dem die Rechtsfrage nicht abschließend zu beantworten ist, kommt jedoch nicht in Betracht (BFH-Beschluss vom 15.04.2010 - IV B 105/09, BFHE 229, 199, BStBl II 2010, 971).
  • BVerfG, 06.05.2013 - 1 BvR 821/13

    Zu den Anforderungen der Rechtsschutzgarantie (Art 19 Abs 4 GG) an die Gewährung

    Auszug aus BFH, 11.11.2022 - VIII B 64/22
    Dabei kann offen bleiben, ob es in den Fällen, in denen die ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts auf verfassungsrechtlichen Zweifeln an der Gültigkeit der dem Verwaltungsakt zugrunde liegenden Norm beruhen, eines besonderen Aussetzungsinteresses bedarf (vgl. zum Streitstand BFH-Beschluss in BFH/NV 2022, 1030, Rz 22 f., m.w.N.; vgl. auch BVerfG-Beschlüsse vom 24.10.2011 - 1 BvR 1848/11, 1 BvR 2162/11, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung -HFR- 2012, 89, Rz 4, und vom 06.05.2013 - 1 BvR 821/13, HFR 2013, 639, Rz 7).
  • BVerfG, 04.05.2022 - 2 BvL 1/22

    Unzulässige Vorlage eines Amtsgerichts zum Säumniszuschlag auf Prämienrückstände

    Auszug aus BFH, 11.11.2022 - VIII B 64/22
    e) Aus der Entscheidung des BVerfG vom 04.05.2022 - 2 BvL 1/22 (BFH/NV 2022, 895) zur Unzulässigkeit einer Richtervorlage hinsichtlich der Verfassungswidrigkeit der Säumniszuschläge nach § 193 Abs. 6 Satz 2 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag (VVG) folgt für den Streitfall nichts anderes.
  • BFH, 30.06.2020 - VII R 63/18

    Zur Duldungsinanspruchnahme des Kontoinhabers im Fall einer "Kontoleihe"

    Auszug aus BFH, 11.11.2022 - VIII B 64/22
    Denn es ist in der Rechtsprechung und überwiegend auch im Schrifttum anerkannt, dass Säumniszuschlägen auch die Funktion einer Gegenleistung für das Hinausschieben der Zahlung fälliger Steuern zukommt (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 30.06.2020 - VII R 63/18, BFHE 270, 7, BStBl II 2021, 191, Rz 23; vom 17.09.2019 - VII R 31/18, BFHE 266, 113, Rz 22, und vom 24.04.2014 - V R 52/13, BFHE 245, 105, BStBl II 2015, 106, Rz 13; Koenig/Koenig, Abgabenordnung, 4. Aufl., § 240 Rz 3; Heuermann in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 240 AO Rz 13; Haselmann/Maciejewski, Die Unternehmensbesteuerung 2022, 422, 427 f.; Steck, Deutsche Steuer-Zeitung 2019, 143, 144 ff.).
  • BFH, 24.04.2014 - V R 52/13

    Säumniszuschläge bei zu Unrecht versagter AdV

    Auszug aus BFH, 11.11.2022 - VIII B 64/22
    Denn es ist in der Rechtsprechung und überwiegend auch im Schrifttum anerkannt, dass Säumniszuschlägen auch die Funktion einer Gegenleistung für das Hinausschieben der Zahlung fälliger Steuern zukommt (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 30.06.2020 - VII R 63/18, BFHE 270, 7, BStBl II 2021, 191, Rz 23; vom 17.09.2019 - VII R 31/18, BFHE 266, 113, Rz 22, und vom 24.04.2014 - V R 52/13, BFHE 245, 105, BStBl II 2015, 106, Rz 13; Koenig/Koenig, Abgabenordnung, 4. Aufl., § 240 Rz 3; Heuermann in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 240 AO Rz 13; Haselmann/Maciejewski, Die Unternehmensbesteuerung 2022, 422, 427 f.; Steck, Deutsche Steuer-Zeitung 2019, 143, 144 ff.).
  • BFH, 17.09.2019 - VII R 31/18

    Säumniszuschläge trotz Anzeige der Masseunzulänglichkeit - Aufrechnung nach

    Auszug aus BFH, 11.11.2022 - VIII B 64/22
    Denn es ist in der Rechtsprechung und überwiegend auch im Schrifttum anerkannt, dass Säumniszuschlägen auch die Funktion einer Gegenleistung für das Hinausschieben der Zahlung fälliger Steuern zukommt (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 30.06.2020 - VII R 63/18, BFHE 270, 7, BStBl II 2021, 191, Rz 23; vom 17.09.2019 - VII R 31/18, BFHE 266, 113, Rz 22, und vom 24.04.2014 - V R 52/13, BFHE 245, 105, BStBl II 2015, 106, Rz 13; Koenig/Koenig, Abgabenordnung, 4. Aufl., § 240 Rz 3; Heuermann in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 240 AO Rz 13; Haselmann/Maciejewski, Die Unternehmensbesteuerung 2022, 422, 427 f.; Steck, Deutsche Steuer-Zeitung 2019, 143, 144 ff.).
  • BVerfG, 24.10.2011 - 1 BvR 1848/11

    Anforderungen der Rechtsschutzgarantie an die Gewährung von Eilrechtsschutz gegen

  • BFH, 20.09.2022 - II B 3/22

    Vorläufiger Rechtsschutz: Erfordernis eines besonderen Aussetzungsinteresses bei

  • BFH, 08.04.2009 - I B 223/08

    Gewinnfeststellung bei Beteiligung einer ausländischen Familienstiftung -

  • BFH, 30.03.2021 - V B 63/20

    Aussetzung der Vollziehung; Umfang des Vorsteuerabzugs einer Führungsholding;

  • BFH, 12.03.2020 - IV R 9/20

    Kommanditanteil, Einbringung, Wesentliche Betriebsgrundlage, Doppelstöckige

  • BFH, 14.04.2020 - VII B 53/19

    Die Revision ist zuzulassen, soweit über Säumniszuschläge für die Zeit nach dem

  • BFH, 15.04.2020 - IV B 9/20

    Verfassungsmäßigkeit der rückwirkenden Änderung von § 7 Satz 3 GewStG durch "JStG

  • BFH, 15.11.2022 - VII R 55/20
  • BFH, 23.08.2023 - X R 30/21

    Festsetzung von Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer; Verfassungsmäßigkeit der

    Die vom III., V. und VIII. Senat in Verfahren der Aussetzung der Vollziehung geäußerten Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Säumniszuschläge (BFH-Beschlüsse vom 23.05.2022 - V B 4/22 (AdV), BFHE 276, 535; vom 11.11.2022 - VIII B 64/22 (AdV), BFHE 278, 36 und vom 28.12.2022 - III B 48/22 (AdV), BFH/NV 2023, 970) sind nach Auffassung des beschließenden Senats durch die --im Hauptsacheverfahren ergangenen-- Entscheidungen des VII. Senats überholt.
  • BFH, 09.03.2023 - VI B 31/22

    Teilweise inhaltsgleich mit Beschluss des BFH vom 28.10.2022 VI B 15/22 (AdV) -

    NV: Bei summarischer Prüfung bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der gesetzlich festgelegten Höhe der Säumniszuschläge (entgegen BFH-Beschlüsse vom 31.08.2021 - VII B 69/21 (AdV), vom 23.05.2022 - V B 4/22 (AdV), und vom 11.11.2022 - VIII B 64/22 (AdV)).

    Angesichts dessen teilt der Senat die Zweifel des VIII. Senats des BFH (Beschluss vom 11.11.2022 - VIII B 64/22 (AdV), BFHE 278, 36) und des V. Senats des BFH (Beschluss in BFHE 276, 535) an der gesetzlich festgelegten Höhe der Säumniszuschläge nicht.

  • BFH, 18.01.2023 - II B 53/22

    Vorläufiger Rechtsschutz: Erfordernis eines besonderen Aussetzungsinteresses bei

    Aus dem BVerfG-Beschluss vom 04.05.2022 - 2 BvL 1/22 (Recht und Schaden 2022, 460) ergibt sich jedenfalls, dass sich ein Gleichlauf der verfassungsrechtlichen Beurteilung der Höhe von Zinsen nach § 233a AO und von Säumniszuschlägen nach § 240 AO aufgrund der jeweiligen Besonderheiten verbietet (Bestätigung von BFH-Beschluss vom 20.09.2022 - II B 3/22 (AdV), BFH/NV 2022, 1328; entgegen BFH-Beschluss vom 11.11.2022 - VIII B 64/22 (AdV), DB 2022, 2970).

    b) Bei Anwendung dieser Grundsätze kann dahinstehen, ob überhaupt Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der in § 240 Abs. 1 Satz 1 AO angeordneten Höhe der Säumniszuschläge bestehen (so insbesondere BFH-Beschlüsse vom 11.11.2022 - VIII B 64/22 (AdV), Der Betrieb --DB-- 2022, 2970, Rz 16, BFHE 278, 36; in BFH/NV 2022, 1030, Rz 45 f., zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt, und vom 31.08.2021 - VII B 69/21 (AdV), nicht veröffentlicht; a.A. insbesondere BFH-Beschluss vom 28.10.2022 - VI B 15/22 (AdV), DB 2022, 2902, Rz 17 ff., BFHE 278, 27).

  • FG Düsseldorf, 24.01.2023 - 12 V 1597/22

    Aussetzung der Vollziehung eines Bescheides über die Festsetzung von

    Dies habe auch der 8. Senat des BFH in einem weiteren Beschluss vom 11. November 2022 - VIII B 64/22 (AdV) - (juris) bestätigt.

    Der Antragstellerin ist zwar zuzugeben, dass andere Senate des BFH zum Vorliegen des besonderen berechtigten Interesses eine andere Auffassung vertreten als der 2. Senat in seinem Beschluss vom 20. September 2022 - II B 3/22 (AdV) - (siehe die von der Antragstellerseite benannten BFH-Beschlüsse vom 23.5.2022 - V B 4/22 (AdV) -, juris, und vom 11.11.2022 - VIII B 64/22 (AdV) -, juris).

    Gleichwohl war die Beschwerde zum BFH gem. § 128 Abs. 3 FGO nicht zuzulassen, weil dort die Anrufung des Großen Senats wegen einer Rechtsfrage im Verfahren der Aussetzung der Vollziehung, in dem die Rechtsfrage nicht abschließend zu beantworten ist, nicht in Betracht kommt (siehe der von der Antragstellerin angeführte BFH-Beschluss vom 11.11.2022 - VIII B 64/22 (AdV) -, Rdnr. 19, juris - unter Hinweis auf BFH-Beschluss vom 15.04.2010 - IV B 105/09, BFHE 229, 199, BStBl II 2010, 971).).

  • FG München, 27.10.2023 - 12 V 1784/23

    Negativer Feststellungsbescheid, Feststellungsbescheiden, Inländische Einkünfte,

    Ernstliche Zweifel i.S. von § 69 Abs. 2 Satz 2 FGO sind gegeben, wenn bei summarischer Prüfung des angefochtenen Bescheids neben für seine Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung von Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung entscheidungserheblicher Tatfragen bewirken (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 11. November 2022 VIII B 64/22 (AdV), BFH/NV 2023, 165, Rz. 12, m.w.N.).
  • FG München, 28.03.2023 - 1 V 72/23
    Das Finanzamt habe die AdV zudem unter Missachtung des BFH-Beschlusses vom 31. August 2021 Az.: VII B 69/21 sowie des BFH-Beschlusses vom 11. November 2022 Az.: VIII B 64/22 abgelehnt.

    Die innerhalb der höchstrichterlichen wie auch der finanzgerichtlichen Rechtsprechung bestehenden Meinungsunterschiede, insbesondere zwischen der vom Antragsteller zitierten Rechtsprechung des V., VII. und VIII. Senats (vgl. BFH-Beschluss vom 11. November 2022 VIII B 64/22 sowie vom 26. Mai 2021 VII B 13/21 und Beschluss vom 23. Mai 2022 V B 4/22) und derjenigen des II. und des VI. Senats (vgl. Beschluss vom 20. September 2022 II B 3/22 und Beschluss vom 9. März 2023 VI B 31/22) ziehen zwar keine Vorprägung im einstweiligen Rechtschutz nach sich.

  • BFH, 28.12.2022 - III B 48/22

    Aussetzung der Vollziehung; Säumniszuschläge

    a) Ernstliche Zweifel i.S. von § 69 Abs. 2 Satz 2 FGO sind gegeben, wenn bei summarischer Prüfung des angefochtenen Bescheids neben für seine Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung von Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung entscheidungserheblicher Tatfragen bewirken (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 11.11.2022 - VIII B 64/22 (AdV), BFH/NV 2023, 165, Rz 12, m.w.N.).
  • FG Münster, 22.12.2022 - 5 V 1370/22

    Aussetzung der Vollziehung der Abrechnungsbescheide über Säumniszuschläge zur

  • BFH, 13.09.2023 - X B 52/23

    Verfassungsmäßigkeit von Säumniszuschlägen - Zuständigkeit des Präsidiums bei

  • FG Niedersachsen, 16.05.2023 - 11 K 113/21

    Zur Verfassungsmäßigkeit der Säumniszuschläge

  • BFH, 13.09.2023 - XI B 38/22

    Zur Verfassungsmäßigkeit der Säumniszuschläge

  • FG Hamburg, 02.08.2023 - 3 K 36/20

    Zur Verfassungsmäßigkeit von Säumniszuschlägen - Ermessensfehlerfreier hälftiger

  • BFH, 13.09.2023 - XI B 52/22

    Inhaltsgleich mit BFH, Beschluss vom 13.09.2023 - XI B 38/22 (AdV): Zur

  • FG München, 16.08.2023 - 12 V 1381/23

    Pfändungs- und Einziehungsverfügung, Aussetzung der Vollziehung,

  • FG München, 03.08.2023 - 12 V 1055/23

    Formell ordnungsmäßige Buchführung - Übertragung von Werten auf das nächste

  • FG Niedersachsen, 21.12.2022 - 4 K 209/20

    Säumniszuschlag; Säumniszuschläge; Verfassungsmäßigkeit von Säumniszuschlägen

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   BFH, 22.09.2023 - VIII B 64/22 (AdV)   

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https://dejure.org/2023,27078
BFH, 22.09.2023 - VIII B 64/22 (AdV) (https://dejure.org/2023,27078)
BFH, Entscheidung vom 22.09.2023 - VIII B 64/22 (AdV) (https://dejure.org/2023,27078)
BFH, Entscheidung vom 22. September 2023 - VIII B 64/22 (AdV) (https://dejure.org/2023,27078)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Bundesfinanzhof

    AO § 240 Abs 1 S 1, FGO § 69 Abs 3 S 1, FGO § 69 Abs 2 S 2, FGO § 11 Abs 2
    Aussetzung der Vollziehung eines Abrechnungsbescheids über Säumniszuschläge

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 240 Abs 1 S 1 AO, § 69 Abs 3 S 1 FGO, § 69 Abs 2 S 2 FGO, § 11 Abs 2 FGO
    Aussetzung der Vollziehung eines Abrechnungsbescheids über Säumniszuschläge

  • IWW

    § 238 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung (AO), § ... 238 Abs. 1 Satz 1 AO, § 240 AO, § 233a AO, § 128 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO), § 68 Satz 1 FGO, § 68 FGO, § 69 Abs. 3 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 FGO, § 69 Abs. 2 Satz 7 FGO, § 69 Abs. 2 Satz 2 FGO, Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes, § 240 Abs. 1 Satz 1 AO, § 193 Abs. 6 Satz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG), § 80 Abs. 2 Satz 1 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes, § 193 Abs. 6 Satz 2 VVG, § 11 Abs. 2 FGO, § 135 Abs. 1, § 138 Abs. 2 Satz 1 FGO

  • Wolters Kluwer

    Aussetzung der Vollziehung von nach dem 31.12.2018 entstandenen Säumniszuschlägen wegen ernstlicher verfassungsrechtlicher Zweifel

  • Betriebs-Berater

    Aussetzung der Vollziehung eines Abrechnungsbescheids über Säumniszuschläge

  • rewis.io

    Aussetzung der Vollziehung eines Abrechnungsbescheids über Säumniszuschläge

  • rechtsportal.de

    AO § 240 Abs. 1 Satz 1; FGO § 69 Abs. 3
    Aussetzung der Vollziehung eines Abrechnungsbescheids über Säumniszuschläge

  • rechtsportal.de

    AO § 240 Abs. 1 Satz 1; FGO § 69 Abs. 3
    Aussetzung der Vollziehung eines Abrechnungsbescheids über Säumniszuschläge

  • datenbank.nwb.de

    Aussetzung der Vollziehung eines Abrechnungsbescheids über Säumniszuschläge

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (23)

  • BVerfG, 08.07.2021 - 1 BvR 2237/14

    6 % Jahreszins auf Steuernachforderungen und Steuererstattungen verfassungswidrig

    Auszug aus BFH, 22.09.2023 - VIII B 64/22
    Die Entscheidung des BVerfG vom 08.07.2021 - 1 BvR 2237/14, 1 BvR 2422/17 (BVerfGE 158, 282) zur Höhe der Verzinsung von Steuernachforderungen und -erstattungen nach § 233a i.V.m. § 238 Abs. 1 Satz 1 AO sei nicht auf Säumniszuschläge übertragbar, weil sich der Normzweck des § 240 AO erheblich von dem des § 233a AO unterscheide.

    aa) Nach dem Beschluss des BVerfG vom 08.07.2021 - 1 BvR 2237/14, 1 BvR 2422/17 (BVerfGE 158, 282) verstößt § 233a i.V.m. § 238 Abs. 1 Satz 1 AO gegen Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes und ist daher verfassungswidrig, soweit die Regelung auf Verzinsungszeiträume ab dem 01.01.2014 zur Anwendung gelangt.

    bb) Das BVerfG hat festgestellt, dass andere Verzinsungstatbestände der Abgabenordnung einer eigenständigen verfassungsrechtlichen Wertung bedürfen (BVerfG-Beschluss vom 08.07.2021 - 1 BvR 2237/14, 1 BvR 2422/17, BVerfGE 158, 282, Rz 241 f.).

    Soweit nach dem Beschluss des BVerfG hinsichtlich anderer Verzinsungstatbestände zu berücksichtigen sei, dass Steuerpflichtige im Bereich der Teilverzinsungstatbestände grundsätzlich die Wahl hätten, ob sie den Zinstatbestand verwirklichen oder ob sie die Steuerschuld tilgen und sich im Bedarfsfall die erforderlichen Geldmittel zur Begleichung der Steuerschuld anderweitig zu günstigeren Konditionen beschaffen (BVerfG-Beschluss vom 08.07.2021 - 1 BvR 2237/14, 1 BvR 2422/17, BVerfGE 158, 282, Rz 243), müsse im Hauptsacheverfahren geklärt werden, welche Bedeutung diesen Überlegungen in Bezug auf die Frage nach der Verfassungsmäßigkeit der Zinshöhe in § 240 AO zukomme.

    Bei dieser Abwägung hat sich der Senat davon leiten lassen, dass die Bedenken an der Verfassungsmäßigkeit hinsichtlich der Höhe der Säumniszuschläge nach § 240 AO von hinreichendem Gewicht sind, zumal die Entscheidung des BVerfG zur Verfassungswidrigkeit der Zinshöhe nach § 233a i.V.m. § 238 Abs. 1 Satz 1 AO (BVerfG-Beschluss vom 08.07.2021 - 1 BvR 2237/14, 1 BvR 2422/17, BVerfGE 158, 282) bei der gebotenen summarischen Prüfung auch eine Überprüfung und gegebenenfalls Anpassung des in den Säumniszuschlägen enthaltenen Zinsanteils erforderlich erscheinen lässt (vgl. aber Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung der Abgabenordnung und des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung, BRDrucks 157/22, S. 6).

    Ein entscheidungstragender Rechtssatz, dass die Grundsätze der Rechtsprechung des BVerfG zur Verfassungswidrigkeit der Verzinsung von Steuernachforderungen und -erstattungen im Sinne des § 233a i.V.m. § 238 Abs. 1 Satz 1 AO (BVerfG-Beschluss vom 08.07.2021 - 1 BvR 2237/14, 1 BvR 2422/17, BVerfGE 158, 282) in der Sache nicht auf einen in den Säumniszuschlägen gemäß § 240 AO enthaltenen Zinsanteil zu übertragen seien, kann der Entscheidung des BVerfG nach Auffassung des Senats nicht entnommen werden.

  • BFH, 23.05.2022 - V B 4/22

    AdV-Verfahren: Ernstliche Zweifel an der Höhe der Säumniszuschläge

    Auszug aus BFH, 22.09.2023 - VIII B 64/22
    NV: Bei der im Aussetzungsverfahren nach § 69 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung gebotenen summarischen Prüfung bestehen ernstliche verfassungsrechtliche Zweifel an der Höhe der Säumniszuschläge nach § 240 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung, soweit diese nach dem 31.12.2018 entstanden sind (Anschluss an Beschlüsse des Bundesfinanzhofs vom 23.05.2022 - V B 4/22 (AdV), BFHE 276, 535 und vom 31.08.2021 - VII B 69/21 (AdV)).

    Sowohl der VII. Senat des BFH als auch der V. Senat des BFH haben jedoch auch im Anschluss an die Entscheidung des BVerfG ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der gesetzlich festgelegten Höhe der Säumniszuschläge geäußert, soweit Säumniszuschlägen nicht die Funktion eines Druckmittels zukommt, sondern sie die Funktion einer Gegenleistung oder eines Ausgleichs für das Hinausschieben der Zahlung fälliger Steuern haben --zinsähnliche Funktion-- (vgl. BFH-Beschlüsse vom 26.05.2021 - VII B 13/21 (AdV) mit Hinweis u.a. auf BFH-Beschluss vom 14.04.2020 - VII B 53/19; vom 23.05.2022 - V B 4/22 (AdV)).

    Vielmehr führt das Bestehen ernstlicher Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Zinshöhe in § 240 Abs. 1 Satz 1 AO dazu, dass die streitgegenständlichen Säumniszuschläge in voller Höhe von der Vollziehung auszusetzen sind, da es keine Teilverfassungswidrigkeit in Bezug auf einen bestimmten Zweck einer Norm gibt (vgl. bereits BFH-Beschluss vom 04.07.2019 - VIII B 128/18, Rz 16 zu ernstlichen Zweifeln bei Aussetzungszinsen; gleiche Ansicht BFH-Beschluss vom 23.05.2022 - V B 4/22 (AdV), Rz 47 zu Säumniszuschlägen).

    Dabei kann offen bleiben, ob es in den Fällen, in denen die ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts auf verfassungsrechtlichen Zweifeln an der Gültigkeit der dem Verwaltungsakt zugrundeliegenden Norm beruhen, eines besonderen Aussetzungsinteresses bedürfen (vgl. zum Streitstand BFH-Beschluss vom 23.05.2022 - V B 4/22 (AdV), Rz 22 f., m.w.N.; vgl. auch BVerfG-Beschluss vom 06.05.2013 - 1 BvR 821/13, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 2013, 639, Rz 7).

  • BVerfG, 04.05.2022 - 2 BvL 1/22

    Unzulässige Vorlage eines Amtsgerichts zum Säumniszuschlag auf Prämienrückstände

    Auszug aus BFH, 22.09.2023 - VIII B 64/22
    e) Aus der Entscheidung des BVerfG vom 04.05.2022 - 2 BvL 1/22 zur Unzulässigkeit einer Richtervorlage hinsichtlich der Verfassungswidrigkeit der Säumniszuschläge nach § 193 Abs. 6 Satz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) folgt für den Streitfall nichts anderes.

    Das BVerfG hat seine Entscheidung maßgeblich damit begründet, das vorlegende Gericht habe bereits nicht hinreichend im Sinne des § 80 Abs. 2 Satz 1 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes dargelegt, dass die Frage der Verfassungsmäßigkeit des § 193 Abs. 6 Satz 2 VVG im Ausgangsverfahren entscheidungserheblich sei und inwiefern von der Verfassungswidrigkeit dieser Norm ausgegangen werden könne (BVerfG-Beschluss vom 04.05.2022 - 2 BvL 1/22, Rz 20 ff. und 25 ff.).

    Zwar hat der II. Senat des BFH dort in Rz 18 die Gewährung der AdV eines Abrechnungsbescheids über Säumniszuschläge zur Grunderwerbsteuer mit der Begründung abgelehnt, dass sich im Hinblick auf die zwischenzeitlich ergangene Entscheidung des BVerfG vom 04.05.2022 - 2 BvL 1/22 ein Gleichlauf der verfassungsrechtlichen Beurteilung der Höhe von Zinsen nach § 233a AO und von Säumniszuschlägen nach § 240 AO verbiete.

  • FG Münster, 25.04.2022 - 12 V 570/22

    Verfassungsmäßigkeit der Höhe der in den Abrechnungsbescheiden ausgewiesenen

    Auszug aus BFH, 22.09.2023 - VIII B 64/22
    12 V 570/22 AO aufgehoben.

    Das FG gab dem AdV-Antrag mit seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte 2022, 1083 veröffentlichten Beschluss vom 25.04.2022 - 12 V 570/22 AO statt.

    Das FA beantragt, den Beschluss des FG Münster vom 25.04.2022 - 12 V 570/22 AO aufzuheben und den Antrag auf AdV abzulehnen.

  • BFH, 04.07.2019 - VIII B 128/18

    AdV eines Bescheids über die Festsetzung von Aussetzungszinsen für

    Auszug aus BFH, 22.09.2023 - VIII B 64/22
    Ernstliche Zweifel können auch verfassungsrechtliche Zweifel hinsichtlich einer dem angefochtenen Verwaltungsakt zugrundeliegenden Norm sein (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 04.07.2019 - VIII B 128/18, m.w.N.).

    Vielmehr führt das Bestehen ernstlicher Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Zinshöhe in § 240 Abs. 1 Satz 1 AO dazu, dass die streitgegenständlichen Säumniszuschläge in voller Höhe von der Vollziehung auszusetzen sind, da es keine Teilverfassungswidrigkeit in Bezug auf einen bestimmten Zweck einer Norm gibt (vgl. bereits BFH-Beschluss vom 04.07.2019 - VIII B 128/18, Rz 16 zu ernstlichen Zweifeln bei Aussetzungszinsen; gleiche Ansicht BFH-Beschluss vom 23.05.2022 - V B 4/22 (AdV), Rz 47 zu Säumniszuschlägen).

  • BFH, 12.09.2011 - VIII B 70/09

    Zinslose Stundung einer Zugewinnausgleichsforderung: Konkurrenz von

    Auszug aus BFH, 22.09.2023 - VIII B 64/22
    Damit liegen dem Beschluss des FG nicht mehr existierende Bescheide zugrunde mit der Folge, dass die gewährte AdV ebenfalls gegenstandslos geworden ist (vgl. BFH-Beschluss vom 12.09.2011 - VIII B 70/09, Rz 6, m.w.N.).

    Denn § 68 FGO gilt entsprechend im gerichtlichen Aussetzungsverfahren (BFH-Beschluss vom 12.09.2011 - VIII B 70/09, Rz 7).

  • BFH, 26.05.2021 - VII B 13/21

    Aussetzung der Vollziehung: Verfassungsmäßigkeit der Höhe von Säumniszuschlägen

    Auszug aus BFH, 22.09.2023 - VIII B 64/22
    Sowohl der VII. Senat des BFH als auch der V. Senat des BFH haben jedoch auch im Anschluss an die Entscheidung des BVerfG ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der gesetzlich festgelegten Höhe der Säumniszuschläge geäußert, soweit Säumniszuschlägen nicht die Funktion eines Druckmittels zukommt, sondern sie die Funktion einer Gegenleistung oder eines Ausgleichs für das Hinausschieben der Zahlung fälliger Steuern haben --zinsähnliche Funktion-- (vgl. BFH-Beschlüsse vom 26.05.2021 - VII B 13/21 (AdV) mit Hinweis u.a. auf BFH-Beschluss vom 14.04.2020 - VII B 53/19; vom 23.05.2022 - V B 4/22 (AdV)).
  • BFH, 14.04.2020 - VII B 53/19

    Die Revision ist zuzulassen, soweit über Säumniszuschläge für die Zeit nach dem

    Auszug aus BFH, 22.09.2023 - VIII B 64/22
    Sowohl der VII. Senat des BFH als auch der V. Senat des BFH haben jedoch auch im Anschluss an die Entscheidung des BVerfG ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der gesetzlich festgelegten Höhe der Säumniszuschläge geäußert, soweit Säumniszuschlägen nicht die Funktion eines Druckmittels zukommt, sondern sie die Funktion einer Gegenleistung oder eines Ausgleichs für das Hinausschieben der Zahlung fälliger Steuern haben --zinsähnliche Funktion-- (vgl. BFH-Beschlüsse vom 26.05.2021 - VII B 13/21 (AdV) mit Hinweis u.a. auf BFH-Beschluss vom 14.04.2020 - VII B 53/19; vom 23.05.2022 - V B 4/22 (AdV)).
  • BVerfG, 06.05.2013 - 1 BvR 821/13

    Zu den Anforderungen der Rechtsschutzgarantie (Art 19 Abs 4 GG) an die Gewährung

    Auszug aus BFH, 22.09.2023 - VIII B 64/22
    Dabei kann offen bleiben, ob es in den Fällen, in denen die ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts auf verfassungsrechtlichen Zweifeln an der Gültigkeit der dem Verwaltungsakt zugrundeliegenden Norm beruhen, eines besonderen Aussetzungsinteresses bedürfen (vgl. zum Streitstand BFH-Beschluss vom 23.05.2022 - V B 4/22 (AdV), Rz 22 f., m.w.N.; vgl. auch BVerfG-Beschluss vom 06.05.2013 - 1 BvR 821/13, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 2013, 639, Rz 7).
  • BFH, 23.08.2022 - VII R 21/21

    Zur Verfassungsmäßigkeit von Säumniszuschlägen und Duldungsinanspruchnahme des

    Auszug aus BFH, 22.09.2023 - VIII B 64/22
    Denn es ist in der Rechtsprechung und überwiegend auch im Schrifttum anerkannt, dass Säumniszuschlägen auch die Funktion einer Gegenleistung für das Hinausschieben der Zahlung fälliger Steuern zukommt (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 23.08.2022 - VII R 21/21, BFHE 278, 1, BStBl II 2023, 304, Rz 32; vom 17.09.2019 - VII R 31/18, BFHE 266, 113, BStBl II 2023, 221, Rz 22 und vom 24.04.2014 - V R 52/13, BFHE 245, 105, BStBl II 2015, 106, Rz 13; Koenig/Koenig, Abgabenordnung, 4. Aufl., § 240 Rz 3; Heuermann in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 240 AO Rz 13; Haselmann/Maciejewski, Die Unternehmensbesteuerung 2022, 422, 427 f.; Steck, Deutsche Steuer-Zeitung 2019, 143, 144 ff.).
  • BFH, 15.04.2010 - IV B 105/09

    Ernstliche Zweifel an Gewinnrealisierung bei Übertragung eines Wirtschaftsguts

  • BFH, 17.09.2019 - VII R 31/18

    Säumniszuschläge trotz Anzeige der Masseunzulänglichkeit - Aufrechnung nach

  • BFH, 07.11.2006 - VIII R 18/98

    Gewerbesteuerrechtliche Organschaft; Tarifbegrenzung nach § 32c EStG 1990

  • BFH, 24.07.1984 - VII R 122/80

    Zulässigkeit einer Klage und einer Klageänderung gem. § 68 FGO nach

  • BFH, 15.04.2020 - IV B 9/20

    Verfassungsmäßigkeit der rückwirkenden Änderung von § 7 Satz 3 GewStG durch "JStG

  • BFH, 20.09.2022 - II B 3/22

    Vorläufiger Rechtsschutz: Erfordernis eines besonderen Aussetzungsinteresses bei

  • BFH, 24.04.2014 - V R 52/13

    Säumniszuschläge bei zu Unrecht versagter AdV

  • BFH, 08.04.2009 - I B 223/08

    Gewinnfeststellung bei Beteiligung einer ausländischen Familienstiftung -

  • BFH, 30.03.2021 - V B 63/20

    Aussetzung der Vollziehung; Umfang des Vorsteuerabzugs einer Führungsholding;

  • BFH, 25.10.1972 - GrS 1/72

    Steuerbescheid - Gegenstand des Revisionsverfahrens - Berichtigungsbescheid -

  • BFH, 15.11.2022 - VII R 55/20

    Zur Verfassungsmäßigkeit von Säumniszuschlägen

  • BFH, 26.02.1985 - VII R 134/81

    Rechtliche Wirkungen von Zahlungen auf eine Steuerschuld, beziehungsweise

  • BFH, 30.01.2007 - VII B 338/05

    NZB: Auslegung von § 143 Abs. 2 Satz 1 BranntwMonG; Rechtsschutzbedürfnis bei

  • FG Rheinland-Pfalz, 05.12.2023 - 1 V 1674/23

    Aussetzung der Vollziehung: Verfassungsmäßigkeit der

    Ob an dieser Rechtsprechung weiter festzuhalten ist, wird jedoch von mehreren Senaten des BFH offen gelassen (vgl. zum Streitstand BFH-Beschluss vom 23.05.2022 V B 4/22 (AdV), Rz 22 f. mit Verweis auf: BFH-Beschlüsse vom 02.08.2007 IX B 92/07, BFH/NV 2007, 2270; vom 25.08.2009 VI B 69/09, BFHE 226, 85, BStBl II 2009, 826; vom 09.05.2012 I B 18/12, BFH/NV 2012, 1489; auch BFH-Beschluss vom 22.09.2023 VIII B 64/22 (AdV), juris).
  • BFH, 16.10.2023 - V B 49/22

    Aussetzungsverfahren: Verfassungs- und Unionsrechtsmäßigkeit von

    Hieran ändert sich nichts aufgrund des (nicht zur amtlichen Veröffentlichung bestimmten) BFH-Beschlusses vom 22.09.2023 - VIII B 64/22 (AdV), Leitsatz.

    Aus der Aufgabe dieser Senatsrechtsprechung folgt indes keine unzulässige Abweichung, wie der VIII. Senat des BFH in seinem Beschluss vom 22.09.2023 - VIII B 64/22 (AdV), Rz 23 zutreffend entschieden hat.

  • FG Sachsen, 10.01.2024 - 8 K 867/23

    Gesetzliche Höhe der Säumniszuschläge auch für Zeiträume nach dem 31.12.2018

    Auch die gesetzliche Höhe nach dem 31.12.2018 verwirkter Säumniszuschläge ist nicht verfassungswidrig (Anschluss an BFH, Urteil v. 23.8.2023, X R 30/21 ; Abgrenzung zu BFH, Beschluss v. 22.9.2023, VIII B 64/22 sowie BFH, Beschluss v. 28.12.2022, III B 48/22 ).
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